Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines

Unsere Bedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäfte zwischen uns und dem Käufer, auch wenn die Abweichenden Einkaufsbedingungen oder Gegenbestätigungen, die wir hiermit ausdrücklich ablehnen, nicht widersprechen. Sie gelten spätestens mit Entgegennahme der Ware oder Leistung seitens des Käufers als vereinbart. Abweichungen bedürfen Für jeden einzelnen Vertrag unserer schriftlichen Bestätigung.

2. Angebote, Abschlüsse

Angebote sind freibleibend. Unsere Muster, Proben, Analysendaten und sonstigen Angaben über die Beschaffenheit der Ware sind unverbindliche Rahmenangaben, sofern sie nicht ausdrücklich garantiert werden. Kostenvoranschläge und Frachtangaben sind unverbindlich. Bestellungen des Käufers bei uns sowie Angebote, Auskünfte, Empfehlungen, Ratschläge und Vereinbarungen unserer Mitarbeiter binden uns erst mit unserer schriftlichen Bestätigung. Für Erteilung behördlicher Genehmigung stehen wir nicht ein.

3. Lieferung, Gefahrübergang

Alle Sendungen reisen unfrankiert und auf Gefahr des Käufers, auch wenn franco, cif, u.a. verkauft ist, so daß etwaige auf dem Beförderungswege entstehenden Beschädigungen, Gewichtsverlust sowie der ganze oder teilweise Untergang, Abhandenkommen oder Beschlagnahme der Ware zu Lasten des Käufers gehen. Die Gefahr geht über bei der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch beim Verlassen des Werkes Oder des Lagers, von dem die Ware geliefert wird. Ist frachtfreie Lieferung vereinbart, so wird die Fracht von der Rechnung abgesetzt. Nicht abgenommene Ware lagert auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Ist die Verschiffung in den Bestimmungshafen nicht möglich, so sind wir, wenn möglich, nach vorheriger Mitteilung berechtigt, nach einen anderen Hafen, oder über den Landweg zu liefern. Die dadurch entstehenden Mehrkosten trägt der Käufer. Teillieferungen sind zulässig

4. Versand, Versandkosten

Der Versand erfolgt auf Kosten des Verkäufers, Mangels besonderer Weisung bestimmen wir als Beauftragte des Käufers Transportart und –weg. Wir decken Versicherungen nur auf Weisung und Kosten des Käufers.

5. Lieferstörungen

Von uns nicht zu vertretene Umstände und Ereignisse, die die Lieferung verhindern oder wesentlich erschweren, befreien uns für Die Dauer ihrer Auswirkungen von unserer Lieferpflicht. Das gilt insbesondere bei staatlichen Eingriffen, ferner dann, wenn unsere Vorlieferer von der Lieferpflicht ganz oder teilweise entbunden sind oder wenn die normalen Bezugs- oder Transportmöglichkeiten nicht mehr gegeben sind. Wir sind in solchen Fällen berechtigt mit entsprechender Verzögerung einschließlich angemessener Anlaufzeit zu liefern. Daneben sind wir nach unserer Wahl auch berechtigt, vom Vertrag sofort oder später ganz oder teilweise zurückzutreten. Der Käufer kann zurücktreten, wenn wir auf seine Aufforderung nicht erklären, ob wir zurücktreten oder binnen angemessener Frist liefern wollen . Reichen in Fällen des Abs.1 die uns zur Verfügung stehende Warenmenge zur Befriedigung aller Käufer nicht aus , so sind wir berechtigt, gleichmäßige Kürzungen vorzunehmen, darüber hinaus sind Lieferverpflichtungen befreit.

6. Mängelrüge

Der Käufer hat bei Ware und Verpackungen alle offensichtlichen und erkennbaren Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen nach Ablieferung, in jedem Fall aber vor Weiterverkauf, Verarbeitung, Vermischung, Verbrauch oder Einbau binnen 14 Tagen, im kaufmännischen Verkehr iSd § 24 AGB unverzüglich, schriftlich zu rügen. Verdeckte Mängel hat der Käufer unverzüglich nach ihrer Entdeckung – spätestens vor Ablauf eines halben Jahres seit Ablieferung – schriftlich geltend zu machen. Kommt der Käufer den vorgenannten Verpflichtungen nicht nach, gilt die Ware als genehmigt. Die Rüge einer Lieferung oder Leistung berechtigt nicht zur Ablehnung weiterer Lieferungen oder Leistungen aus demselben oder einem anderen Vertrag. Der Käufer hat uns Transportschäden unverzüglich schriftlich mitzuteilen und gegenüber dem Frachtführer zu dokumentieren. Maßnahmen zur Schadenminderung gelten nicht als Mängelerkenntnis. DurchVerhandlung über etwaige Rügen verzichten wir nicht auf den Einwand, dass die Rüge nicht rechtzeitig, sachlich unbegründet oder sonst ungenügend gewesen sei.

7. Gewährleistung, Haftung

Bei berechtigter Mängelrüge bessern wir nach unserer Wahl nach oder liefern Ersatz gegen Rücknahme der fehlerhaften Ware. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann nach Wahl des Käufers Herabsetzung oder Rückvergütung des Vertrages verlangt werden. Soweit Ansprüche gegen Dritte bestehen, können wir verlangen, daß Ansprüche gegen uns erst nach vergeblicher gerichtlicher Inanspruchnahme des Ditten geltend gemacht werden. Mit Ausnahme der Schadenersatzansprüche wegen zugesicherter Eigenschaften haben wir bei Verletzung vertraglicher Pflichten nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Bei Verzug und Unmöglichkeit haften wir auch bei Fahrlässigkeit, jedoch nur in Höhe der Mehraufwendungen für einen Deckungskauf oder eine Ersatzlieferung. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Übergabe/ab Leistung des Kaufgegenstandes an den Kunden. Hiervon ausgenommen sind Mängelansprüche von Verbrauchern sowie Schadensersatzansprüchen wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und/oder Schadensersatzansprüche aufgrund von grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachten Schäden durch den Verkäufer. Insoweit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Gegenüber Kaufleuten beschränkt sich die Haftung bei vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden aller Art aus jeglichem Rechtsgrund auf den unmittelbaren Schaden. Die Haftung für Erfüllungsgehilfen beschränkt sich auf sorgfältige Auswahl und etwa erforderliche Überwachung. Unsere Haftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ist beschränkt auf einen Betrag von maximal 50.000,– € pro Schadenereignis. Etwaige Ansprüche aufgrund des Produkthaftungsgesetzes werden durch die vorstehenden Vorschriften nicht begrenzt oder ausgeschlossen.

8. Zahlungsbedingungen

Falls nichts abweichend vereinbart ist, sind unsere Lieferungen spätestens 30 Tage nach Rechnungserhalt in bar und ohne Skontoabzug zu bezahlen. Wechsel und Schecks sind keine Barzahlung: sie werden, wenn wir Ihre Hergabe einräumen, nur vorbehaltlich Diskontierungs- möglichkeit gegen Vergütung aller Spesen zahlungshalber angenommen. Zur rechtzeitigen Vorlage von Wechsel und Schecks sind wir nicht verpflichtet Gegenforderungen berechtigen den Käufer nur dann zur Abrechnung, wenn sie unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Käufer nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu. Unsere Mitarbeiter sind ohne schriftliche Vollmacht nicht zur Entgegennahme von Zahlungen oder zu sonstigen Verfügungen berechtigt.

9. Zahlungsverzug, Bonitätszweifel

Bei Zahlungsverzug, der ohne Mahnung eintritt, können wir Verzugszinsen in Höhe von banküblichen Sätzen berechnen und weiteren Schaden geltend machen, z.B. in Form eines Kreditzuschlags. Alle gewährten Rabatte, Skonti und sonstige Vergütungen werden hinfällig. Ferner können wir weitere Lieferungen auf diesen sowie andere Verträge ganz oder teilweise zurückhalten oder ablehnen und die sofortige Bezahlung aller Lieferungen, Vorkasse sowie bei Verschulden Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Die vorgenannten Rechte stehen uns auch dann zu, wenn hinsichtlich des Käufers, seiner Gesellschafter oder der Unternehmen seines Bereiches Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit zweifelhaft erscheinen lassen. Bestehen solche Verhältnisse bei einem Wechselbeteiligten, so können wir sofortige Bezahlung verlangen.

10. Eigentumsvorbehalt, Sicherungen

a) Gesicherte Forderungen, Freigabe bei Übersicherung:

Bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen, auch Forderungen, auch Saldoforderungen, die uns und den Unternehmen unseres Bereiches, gleichgültig aus welchen Rechtsgrund, gegen den Käufer und die Unternehmen seines Bereiches, zustehen, werden die nachfolgenden Sicherheiten eingeräumt. Übersteigt deren Wert die Forderung um insgesamt mehr als 20 % so sind wir insoweit auf Verlangen des Käufers zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet. Alle Sicherheiten, die der Käufer uns oder den Unternehmen unseres Bereichs gewährt, gelten gleichzeitig als zugunsten aller Unternehmen dieses Bereichs bestellt und können zur Befriedigung deren Forderungen realisiert werden.

b) Eigentumsvorbehalt, Be- und Verarbeitung, Vermischung und Verbindung:

Die Ware bleibt bis zur Vollbezahlung aller gem. Nr. 10 a) bestehenden Forderungen unser Eigentum. Be- und Verarbeitung erfolgen stets für uns unter Ausschluß des Eigentumserwerbes des Be- und Verarbeiters nach § 950 BGB, jedoch ohne uns zu verpflichten. Wird die Ware mit anderen Gegenständen vermischt, verbunden oder verarbeitet, so überträgt der Käufer, soweit wir nicht ohnehin Miteigentümer der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes oder der Vorbehaltswerte (Einstandpreise) zu dem der anderen Ware im Zeitpunkt der Vermischung. Verbindung oder Verarbeitung geworden sind, schon jetzt sein Eigentums- bzw. Miteigentums- und Besitzrecht an der neuen Gesamtheit an uns und verwahrt sie für uns. Verpfändung oder Sicherheitsübereignung unseres Eigentums / Miteigentums sind untersagt.

c) Veräußerungsbefugnis:

Der Käufer ist, solange er Händler ist, befugt, unser Eigentum im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern: diese Befugnis erlischt, wenn der Käufer in Verzug befindet oder mit seinen Kunden Unabtretbarkeit der Forderung vereinbart.

d) Verlängerter Eigentumsvorbehalt:

Für den Fall, dass der Käufer unsere Ware (be- oder verarbeitet, vermischt oder verbunden) veräußert, tritt er hiermit schon jetzt darüber entstehenden Forderungen gegen seine Kunden, auch soweit sie Entgelte für seine Arbeitsleistungen enthalten, mit allen Nebenrechten, insbesondere Sicherheiten an uns ab. Veräußert der Kunde unsere Ware nach der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit uns nicht gehöriger Ware, so sind wir neben Mitberechtigten Gesamtgläubiger (Treuhänder): Hilfsweise ist die Forderung des Käufers gegen seinen Kunden nach dem Verhältnis des Verkaufswertes der von uns gelieferten Vorbehaltsware zum Wert der vom Käufer verkauften Ware abgetreten. Die Abtretung an uns betrifft immer den noch realisierbaren Teil der Forderung. Auf unser Verlangen wird der Käufer diese offenlegen und uns die nötigen Auskünfte und Unterlagen geben. Ferner tritt der Käufer hiermit künftige Ansprüche wegen Schäden an der von uns gelieferten Ware an uns ab. Der Käufer ist widerruflich berechtigt, die uns abgetretenen Forderungen selbst einzuziehen, falls er nicht in Verzug ist: eine Abtretung an Dritte ist nicht gestattet.

e) Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes. Ansprüche Dritter, Ansprüche aus Besitz:

Wir können unsere Ware auf Kosten des Käufers gesondert lagern, kennzeichnen oder abholen sowie jegliche Vergütung über die Ware verbieten. Der Verkäufer ist berechtigt, zur mengenmäßigen Feststellung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware, das Werk oder Lager des Käufers zu betreten. Sofern wir die Ware aufgrund Eigentumsvorbehalts zurücknehmen, liegt darin kein Rücktritt von Vertrag und ist der Käufer zur Rückgabe auf seine Kosten verpflichtet: er haftet für Minderwert, unsere Rücknahme ( mindestens 10 % des Preises ) und entgangenen Gewinn. Er verzichtet auf die Ansprüche des Besitzes.
f) Sicherungsanspruch, Verfügungsverbot:
Wir sind berechtigt, für ordnungsgemäße Erfüllung der Verbindlichkeiten des Käufers jederzeit Sicherheiten unserer Wahl (insbesondere Grundschulden) und deren Verstärkung zu fordern: wir sind bevollmächtigt, Werte des Käufers, der unserer tatsächlichen Einwirkung unterliegen, als Sicherheit / Pfand in Anspruch zu nehmen und zu verwerten. Der Käufer kann Ansprüche, die ihm gegenüber uns und dem Unternehmen unseres Bereichs zustehen, nur mit Zustimmung abtreten, verpfänden oder sonst darüber verfügen.

11. Erfüllungsort, Gerichtsstand, maßgebendes Recht

Erfüllungsort für alle Lieferungen, auch frachtfreie, ist das Abgangswerk oder –Lager. Erfüllungsort für die Verbindlichkeiten des Käufers und Gerichtsstand ist unser Sitz. Wir dürfen jedoch am Sitz des Käufers und vor sonst möglichen Gerichten klagen. Für den Vertrag ist deutsches Recht, so wie es für Geschäfte zwischen Inländer im Inland gilt, ausschließlich maßgebend.

12. Erfassung personenbezogener Daten

Wir speichern über den Käufer personenbezogener Daten mit automatischer Datenverarbeitung: wir übermitteln ferner diese Daten an die uns angeschlossenen Tochterfirma zur Speicherung.